Recht
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
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Baugesetzbuch (BauGB)
- Oberirdische Anlagenteile sind baurechtlich genehmigungspflichtig
- § 55 BBergG
- Unterscheidung der Zulässigkeit nach
- Bauordnungsrecht: Vorgaben gemäß Bauordnungen der Länder
- Bauplanungsrecht: Vorgaben gemäß BauGB
- Bauplanungsrechtlich problematisch u.a. Vorhaben im Außenbereich
- § 35 BauGB
- Abschließender Katalog privilegierter Vorhaben ohne Geothermie
- § 35 Abs. 1 BauGB
Bundesberggesetz (BBergG)
Ausnahmetatbestände
- Das Lösen oder die Freisetzung von Bodeschätzen (Gewinnung) auf einem Grundstück im Zusammenhang mit dessen Nutzung ist von den Vorschriften des Bundesberggesetzes ausgenommen
- § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BBergG
- Für nicht unter § 2 fallende Bohrungen und die
hiermit in Verbindung stehenden Anlagen gelten bei einer Bohrtiefe ab 100 m abweichende Regelungen (gemäß §§ 50 50 bis 62, 65 bis 74 BBergG)- § 127 Abs. 1 BBergG
Genehmigungsanforderungen
- Bewilligung oder Bergwerkseigentum (eintragung- und beleihungsfähig)
- §§ 8, 9 BBergG
- Abschließender Katalog an Verssagungsgründen (kein Ermessensspielraum der Behörde)
- § 12 BBergG
- Privilegierung für Inhaber einer Erlaubnis (§ 12 Abs. 2 BBergG)
- Beachtung öffentlicher Interessen (u.a. Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Landesplanung, Verkehr, Gewässerschutz, Erneuerbare Energien)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Ziffer 10 BBergG
- § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Genehmigungserfordernis nur für oberirdisch gelegene Anlagen(teile) des Bergwesens
- § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
- Bestimmnung des Genehmigungsverfahrens gemäß Anhang zur 4. BImSchV
- Fehlende Auflistung geothermischer Anlagen
- Keine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG
- Beachtung der Anforderungen an Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG
- §§ 22 ff BImSchG
Landesrechtliche Spezialregelungen
- in den Bereichen Wasser- und Bergbaurecht sind in den jeweiligen Bundesländern zu beachten
- unterschiedliche spezialgesetzliche Regelungen
Raumordnungsgesetz (ROG)
- Für bedeutsamen und überörtlich Bedeutung entfaltende Maßnahmen und Vorhaben ist ein Raumordnungsverfahren gemäß § 15 ROG durchzuführen
- § 21 Ziffer 16 ROV (Raumordnungsverordnung)
- Verweis für berbauliche Vorhaben mit Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Geothermische (vorwiegend petrophysikalische) Anlagen ohne Grundwassernutzung bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung
- § 2 Abs. 1 WHG
- Beachtung möglicher Auswirkungen ohne Grundwasserberührung
- § 3 Abs. 2 Ziffer 2 WHG
- Beachtung landesrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung von Aufschlüssen
- § 35 Abs. 1 WHG
- Hydrogeothermische Anlagen mit Grundwassernutzung erfüllen regelmäßig die Benutzungstatbestände §§ 3 Abs. 1 Ziffer 6, 3 Abs. 2 Ziffer 2 BBergG
- Entscheidung durch Bergbehörde im Einvernehmen mit Wasserbehörde über Erlaubnis gemäß § 7 WHG
- § 14 Abs. 2, 3 WHG
- Entscheidung durch Wasserbehörde über Bewilligung gemäß § 8 WHG ohne Berbehörde
- Ausnahme Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayWasserG
- Geothermische Anlagen mit Grundwassernutzung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung
- § 3 Abs. 1 Ziffer 5, 6 WHG
- Für die Grundwassernutzung im häuslichen oder landwirtschaftlichen Anwendungsbereich entfällt die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
- Strittige Beurteilung des Ausnahmetatbestandes
- Prüfung im Rahmen der Versagensgründe gemäß § 6 WHG




