Recht

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

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Baugesetzbuch (BauGB)

  • Oberirdische Anlagenteile sind baurechtlich genehmigungspflichtig
    • § 55 BBergG
  • Unterscheidung der Zulässigkeit nach
    • Bauordnungsrecht: Vorgaben gemäß Bauordnungen der Länder
    • Bauplanungsrecht: Vorgaben gemäß BauGB
  • Bauplanungsrechtlich problematisch u.a. Vorhaben im Außenbereich
    • § 35 BauGB
  • Abschließender Katalog privilegierter Vorhaben ohne Geothermie
    • § 35 Abs. 1 BauGB

Bundesberggesetz (BBergG)

Ausnahmetatbestände

  • Das Lösen oder die Freisetzung von Bodeschätzen (Gewinnung) auf einem Grundstück im Zusammenhang mit dessen Nutzung ist von den Vorschriften des Bundesberggesetzes ausgenommen
    • § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BBergG
  • Für nicht unter § 2 fallende Bohrungen und die
    hiermit in Verbindung stehenden Anlagen gelten bei einer Bohrtiefe ab 100 m abweichende Regelungen (gemäß §§ 50 50 bis 62, 65 bis 74 BBergG)
    • § 127 Abs. 1 BBergG

Genehmigungsanforderungen

  •  Bewilligung oder Bergwerkseigentum (eintragung- und beleihungsfähig)
    • §§ 8, 9 BBergG
  • Abschließender Katalog an Verssagungsgründen (kein Ermessensspielraum der Behörde)
    • § 12 BBergG
    • Privilegierung für Inhaber einer Erlaubnis (§ 12 Abs. 2 BBergG)
  • Beachtung öffentlicher Interessen (u.a. Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Landesplanung, Verkehr, Gewässerschutz, Erneuerbare Energien)
    • § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Ziffer 10 BBergG
    • § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • Genehmigungserfordernis nur für oberirdisch gelegene Anlagen(teile) des Bergwesens
    • § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
  • Bestimmnung des Genehmigungsverfahrens gemäß Anhang zur 4. BImSchV
    • Fehlende Auflistung geothermischer Anlagen
    • Keine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG
  • Beachtung der Anforderungen an Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG
    • §§ 22 ff BImSchG

Landesrechtliche Spezialregelungen

  • in den Bereichen Wasser- und Bergbaurecht sind in den jeweiligen Bundesländern zu beachten
  • unterschiedliche spezialgesetzliche Regelungen

Raumordnungsgesetz (ROG)

  • Für bedeutsamen und überörtlich Bedeutung entfaltende Maßnahmen und Vorhaben ist ein Raumordnungsverfahren gemäß § 15 ROG durchzuführen
    • § 21 Ziffer 16 ROV (Raumordnungsverordnung)
    • Verweis für berbauliche Vorhaben mit Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • Geothermische (vorwiegend petrophysikalische) Anlagen ohne Grundwassernutzung bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung
    • § 2 Abs. 1 WHG
  • Beachtung möglicher Auswirkungen ohne Grundwasserberührung
    • § 3 Abs. 2 Ziffer 2 WHG
  • Beachtung landesrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung von Aufschlüssen
    • § 35 Abs. 1 WHG
  • Hydrogeothermische Anlagen mit Grundwassernutzung erfüllen regelmäßig die Benutzungstatbestände §§ 3 Abs. 1 Ziffer 6, 3 Abs. 2 Ziffer 2 BBergG
  • Entscheidung durch Bergbehörde im Einvernehmen mit Wasserbehörde über Erlaubnis gemäß § 7 WHG
    • § 14 Abs. 2, 3 WHG
  • Entscheidung durch Wasserbehörde über Bewilligung gemäß § 8 WHG ohne Berbehörde
    • Ausnahme Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayWasserG
  • Geothermische Anlagen mit Grundwassernutzung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung
    • § 3 Abs. 1 Ziffer 5, 6 WHG

Ausnahme

  • Für die Grundwassernutzung im häuslichen oder landwirtschaftlichen Anwendungsbereich entfällt die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
    • § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
    • Strittige Beurteilung des Ausnahmetatbestandes
    • Prüfung im Rahmen der Versagensgründe gemäß § 6 WHG

Zusätzliche Information

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