- Vergütung gemäß Festlegung nach Anlagengröße, zusätzlicher Wärmenutzung sowie Nutzung petrothermaler Technik
- 1% Degression über 20 Jahre
- Pflicht zur quotalen Wärmeerzeugung durch Erneurebare Energien bei Neubauten ab 01.01.2009
- Bei Einsatz von Geothermie muss diese mind. 50% zum Wärmeenergiebedarf beitragen
- Fördermittel bis 2012 500 Mio. €
- Keine Förderung für verpflichtende Maßnahmen gemäß § 3 EEWärmeG
- Ausnahme: Tiefengeothermie
- Förderung der tiefen Geothermie durch zinsvergünstigte Darlehen und Tilgungszuschüsse
- Beantragung der Mittel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch das durchleitende Kreditinstitut
- Förderfähige Maßnahmen
- Realisierung Förder- und Injektionsbohrung mit bis zu 750 €/m vertikale Tiefe, max. 2,5 Mio. €/Bohrung und 5 Mio. €/Vorhaben
- sowie unvorhersehbare Mehrkosten bis zu 50% der ursprünglichen Planungskosten, max. 1,25 Mio. €/Bohrung
- Errichtung der Tiefengeothermieanlage bis zu 200 Mio. €/kW Nennleistung, max. 2 Mio. €/Anlage
- Haftungsfreistellung für Fündigkeitsrisiko bis zu 80% der Bohrkosten und Haftungsfreistellung des Kreditnehmers
- Errichtung Wärmenetze mit bis zu 20% der Investitionskosten für Ausbau (80 €/m Trasse) und Neubau (60 €/m Trasse) durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder falls gekürzt oder abgelehnt durch das MAP, max. 1,5 Mio. €, Voraussetzung: mind. 50% der Wärme stammen aus erneuerbaren Energien
Zusätzliche Information