Förderprogramme

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

  • Vergütung gemäß Festlegung nach Anlagengröße, zusätzlicher Wärmenutzung sowie Nutzung petrothermaler Technik
    • § 28 EEG
  • 1% Degression über 20 Jahre
    • §§ 20 f. EEG

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

  • Pflicht zur quotalen Wärmeerzeugung durch Erneurebare Energien bei Neubauten ab 01.01.2009
    • § 3 EEWärmeG
  • Bei Einsatz von Geothermie muss diese mind. 50% zum Wärmeenergiebedarf beitragen
    • § 5 Abs. EEWärmeG
  • Fördermittel bis 2012 500 Mio. €
    • § 13 EEWärmeG
  • Keine Förderung für verpflichtende Maßnahmen gemäß § 3 EEWärmeG
  • Ausnahme: Tiefengeothermie
    • § 15 EEWärmeG

Marktanreizprogramm (MAP)

  • Förderung der tiefen Geothermie durch zinsvergünstigte Darlehen und Tilgungszuschüsse
  • Beantragung der Mittel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch das durchleitende Kreditinstitut
  • Förderfähige Maßnahmen
    • Realisierung Förder- und Injektionsbohrung mit bis zu 750 €/m vertikale Tiefe, max. 2,5 Mio. €/Bohrung und 5 Mio. €/Vorhaben
    • sowie unvorhersehbare Mehrkosten bis zu 50% der ursprünglichen Planungskosten, max. 1,25 Mio. €/Bohrung
    • Errichtung der Tiefengeothermieanlage bis zu 200 Mio. €/kW Nennleistung, max. 2 Mio. €/Anlage
    • Haftungsfreistellung für Fündigkeitsrisiko bis zu 80% der Bohrkosten und Haftungsfreistellung des Kreditnehmers
    • Errichtung Wärmenetze mit bis zu 20% der Investitionskosten für Ausbau (80 €/m Trasse) und Neubau (60 €/m Trasse) durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder falls gekürzt oder abgelehnt durch das MAP, max. 1,5 Mio. €, Voraussetzung: mind. 50% der Wärme stammen aus erneuerbaren Energien

Zusätzliche Information

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